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Datenabruf

Datenabruf und Datenformate

Eine Nummer des Bundesgesetzblatts besteht aus einer oder mehreren Dateien. Das Dateiformat ist PDF (weitere Informationen zum Dateiformat finden Sie unter den FAQ).
Zum Abruf einzelner Ausgaben des Bundesgesetzblatts wechseln Sie auf die Seite Bundesgesetzblatt Teil I bzw. Bundesgesetzblatt Teil II und wählen dort die PDF-Datei aus, die Sie herunterladen möchten.
Eine Verkündung bzw. Veröffentlichung besteht mindestens aus einem Regelungstext und optional Anlagen.
Sie können die jeweilige Ausgabe des Bundesgesetzblatts mit Haupttext und allen Anlagen einzeln als PDF-Datei oder aber auch gebündelt als ZIP-Datei herunterladen, wie nachfolgend beispielhaft illustriert.

Datenabruf - Download der Dokumente

Die URL zur Ausgabe des Bundesgesetzblatts folgt systematischen Regeln. Ein automatisierter Abruf der Daten sowie die Prüfung auf neue Inhalte kann mit der nachfolgend beschrieben Weise umgesetzt werden.
Wenn Sie sich auf der Seite einer einzelnen Bundesgesetzblattausgabe befinden, sehen Sie oben in der Titelzeile einen 'Permalink'.

Bild des ELI-Links

Der Permalink folgt einem festen Schema. Auf die Zeichenkette 'https://www.recht.bund.de/eli/bund/' folgt entweder 'BGBl-1/' für das Bundesgesetzblatt Teil I oder 'BGBl-2/' für das Bundesgesetzblatt Teil II. Danach folgt das Jahr der Veröffentlichung, also beispielsweise '2023/', gefolgt von der BGBl.-Nr., hier z. B. '1'. Die BGBl.-Nr. besteht aus einer forlaufenden arabischen Zahl, Buchstabenzusätze, z. B. '1a', sind möglich. Die BGBl.-Nr. beginnt in jedem Jahr erneut mit '1' und wird mit jeder Veröffentlichung um eins erhöht. Durch eine Abfrage der URL und der Auswertung des Response-Codes kann geprüft werden, ob eine neue Veröffentlichung vorliegt. Alternativ können Sie sich für den Newsletter anmelden, um auf neue Veröffentlichungen hingewiesen zu werden. Der Newsletter enthält zudem Links zu den jeweiligen Veröffentlichungen.

Daneben lassen sich auch einzelne Teile der Veröffentlichung – das Hauptdokument oder die Anlagen – direkt referenzieren. Die URL folgt dabei dem zuvor beschriebenen Schema und wird erweitert um 'regelungstext.pdf?__blob=publicationFile' für das Hauptdokument,  'anlage1.pdf?__blob=publicationFile' für die erste Anlage und 'anlage2.pdf?__blob=publicationFile' für die zweite Anlage etc. Beispielsweise findet sich die PDF-Datei des Hauptdokuments unter der URL: 'https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl-1/2023/1/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile'. Eine Veröffentlichung inklusive aller Anlagen lässt sich auch als ZIP-Archiv mithilfe des Suffixs '?view=zipdownload' als Gesamtpaket herunterladen, also beispielsweise 'https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl-1/2023/1/?view=zipdownload'.

Außerdem steht Ihnen ein RSS-Feed zur Verfügung, der Sie über Änderungen im Bundesgesetzblatt I und II informiert.

Hinweis: Bis Anfang 2024 wurde im Permalink der Teil für das Bundesgesetzblatt mit Unterstrich gebildet, also 'BGBl_1/' für das Bundesgesetzblatt Teil I oder 'BGBl_2/' für das Bundesgesetzblatt Teil II. Die Spezifikation für den ELI wurde hier aber geändert, dass zukünftig nun ein Bundestrich statt einem Unterstrich verwendet wird, also 'BGBl-1/' bzw. 'BGBl-2/'. Die Verlinkungen in der alten Schreibweise funktionieren aber auch weiterhin. Eine rückwirkende Aktualisierung der Verlinkung auf eine Verkündung ist damit nicht zwingend notwendig.