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FAQ

Sie haben Fragen? Hier finden Sie eine Sammlung der häufigsten Fragen und Antworten zu dieser Webseite und zum Thema Verkündung.

Was sind die Vorteile der elektronischen Verkündung?

Die elektronische Verkündung des Bundesgesetzblattes digitalisiert den Ausgabeprozess und spart Papier, vor allem aber verbessert sie den Zugang zu den amtlichen Inhalten. Bislang müssen Bürgerinnen und Bürger die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt beziehen oder in Bibliotheken einsehen. Bei dem bisher auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Demgegenüber ist es nun möglich, das elektronische Bundesgesetzblatt von jedem internetfähigen Endgerät aus unentgeltlich und barrierefrei abzurufen. Die Inhalte können sowohl privat als auch gewerblich ohne Funktionalitätseinschränkung genutzt oder verwertet werden. Für einen Großteil der Nutzerinnen und Nutzer wird der Zugang dadurch erheblich vereinfacht und beschleunigt. Aber auch für diejenigen, die das Internet bislang nicht nutzen, besteht über die in öffentlichen Bibliotheken und Internetcafés zugänglichen Rechner eine zumutbare und verlässliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den Inhalten des elektronischen Bundesgesetzblattes.

Wie kann man verkündete Gesetze und Verordnungen auf der Internetseite abrufen und in welchem Dateiformat sind sie verfügbar?

Das Dateiformat der verkündeten Gesetze und Verordnungen ist zunächst ausschließlich PDF. Wir beabsichtigen, in einem zweiten Schritt zusätzlich zur PDF-Datei auch eine maschinenlesbares Format (XML-Datei im Format LegalDocML.de) zu veröffentlichen. Der genaue Termin für diese Ergänzung im XML-Format ist noch nicht final. Neben den einzelnen PDF-Dateien ist außerdem ein ZIP-Archiv von jeder Nummer des Bundesgesetzblatts verfügbar, das alle Dokumente der Veröffentlichung bündelt. Weitere Informationen finden Sie außerdem unter Datenabruf. Dort wird z. B. auch erklärt, wie Sie die Dokumente automatisiert herunterladen können.

Gibt es ein Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblatts?

Es gibt kein redaktionell erstelltes Inhaltsverzeichnis über die einzelnen Veröffentlichungen, wie vormals bei der gedruckten Fassung des Bundesgesetzblatts. Der Grund hierfür ist, dass das Bundesgesetzblatt auf ein System der Einzelverkündung umgestellt wurde, d.h. in einer Nummer ist nur ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bekanntmachung enthalten.

Es ist jedoch nun möglich, sich eine eigene Übersicht der Veröffentlichungen zu erstellen. Gehen Sie hierzu auf die Recherche (Bundesgesetzblatt → Recherche). Hier können Sie eine gewünschte Übersicht zusammenstellen, etwa gefiltert nach Teil I oder II oder nach bestimmtem Veröffentlichungszeitraum (siehe auch So suchen Sie). Die so erstellte Liste können Sie über die Druckfunktion Ihres Browsers ausdrucken oder auch als PDF exportieren.

Bitte beachten Sie, dass die so erstellte Liste nur so viele Einträge enthält wie angezeigt werden sollen. In der Standardeinstellung sind dies 10. Soll die Liste weitere Einträge umfassen, können Sie die „Ergebnisse pro Seite“ entsprechend erhöhen.

Sind diese Webseite und die Ausgaben des Bundesgesetzblatts barrierefrei?

Wir versuchen sowohl die Internetseite als auch alle darauf publizierten Inhalte barrierefrei zu gestalten. Die Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt und für die Ausgaben des Bundesgesetzblatts im PDF-Format. Genauere Information zur Barrierefreiheit finden Sie in der Erklärung zur Barrierefreiheit. Sollten Ihnen Fehler oder Lücken bei der Barrierefreiheit auffallen, bitten wir Sie uns diesen Sachverhalt mitzuteilen (Barriere melden).

Wie finde ich heraus, ob und welche neuen Veröffentlichungen es gibt?

Um herauszufinden, was im Bundesgesetzblatt neu veröffentlicht wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

1.) Auf der Startseite sehen Sie eine Liste der fünf letzten Veröffentlichungen des Bundesgesetzblatts.

2.) Sie können über die „Erweiterte Suche“ unter Recherche einen Zeitraum angeben, um sich Veröffentlichungen in diesem Zeitraum anzeigen zu lassen.

3.) Sie können sich zum Newsletter anmelden. In diesem Fall erhalten Sie immer tagesaktuell eine Benachrichtigung über neue Veröffentlichungen.

Wie finde ich ein bestimmtes Gesetz oder eine bestimmte Verordnung auf dieser Webseite?

Nutzen Sie hierzu unsere Recherchefunktion. Welche Möglichkeiten die Recherche bietet, erfahren Sie unter So suchen Sie.

Wie lautet beim elektronischen Bundesgesetzblatt die Fundstelle und was bedeutet die BGBl.-Nummer? Wie zitiere ich richtig?

Die Fundstelle im elektronischen Gesetzblatt setzt sich zusammen aus dem Ausgabejahr, dem Teil des Bundesgesetzblatts (I oder II) und nunmehr der BGBl.-Nummer anstatt – bis zum Jahr 2022 – der Seitenzahl. Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie amtliche Bekanntmachungen erfolgen also jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Innerhalb eines Jahres ist die BGBl.-Nummer fortlaufend nummeriert. So kennzeichnet BGBl. 2023 I Nr. 1 beispielsweise die erste Veröffentlichung im Jahr 2023 im BGBl. I. Mit Beginn eines neuen Jahres beginnt die BGBl.-Nummerierung immer wieder bei 1.

Zitierweisen:

Bundesgesetzblatt Teil I

(BGBl. 2023 I Nr. 1Regel: (BGBl. [Jahrgang] I Nr. [Nummer der Ausgabe])
(BGBl. 2023 I Nr. 1, S. 2)Mantelgesetz/Mantelverordnung: Ergänzung Seitenzahl bei neuem/abgelöstem Stammrecht, wenn deren Text nicht auf der ersten Seite beginnt, abgetrennt durch Komma
(BGBl. 2023 I Nr. 1; 2023 I Nr. 10)Ergänzung weiterer Fundstellen (ohne „BGBl.“) bei Berichtigung(en) und Bekanntmachung des Inkrafttretens, abgetrennt durch Semikolon

Änderungshinweis:
…, das/die [zuletzt] durch Artikel … des Gesetzes/der Verordnung vom … (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist,

 

Bundesgesetzblatt Teil II

Vertragsgesetz:
(BGBl. 2023 II Nr. 1)Regel: (BGBl. [Jahrgang] II Nr. [Nummer der Ausgabe])
(BGBl. 2023 II Nr. 1; 2023 II Nr. 10)Ergänzung weiterer Fundstellen (ohne „BGBl.“) bei Berichtigung(en) und Bekanntmachung des Inkrafttretens, abgetrennt durch Semikolon
völkerrechtliches Übereinkommen:
(BGBl. 2023 II Nr. 1, S. 2)Ergänzung Seitenzahl Beginn Vertragstext, abgetrennt durch Komma
(BGBl. 2023 II Nr. 1, S. 2; 2023 II Nr. 10)Ergänzung weiterer Fundstellen (ohne „BGBl.“) bei Berichtigung(en) und Bekanntmachung des Inkrafttretens, abgetrennt durch Semikolon

Was bedeutet FNA?

Auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages (Beschluss vom 6. Februar 1952; vgl. Stenographischer Bericht der 189. Sitzung und Drucksache Nr. 3018) erscheint seit 1952 jährlich der Fundstellennachweis als amtlicher Nachweis der Bundesgesetzgebung. Er wurde 1968 in die Teile A und B unterteilt. Mit den Fundstellen der Sammlung des Bundesrechts – BGBl. III – als Basis enthält der Fundstellennachweis A seit dem 1. Januar 1966 kontinuierlich die Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlichten und im Bundesgesetzblatt Teil II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften einschließlich der dazu ergangenen Änderungen.

Was bedeutet GESTA?

Die vom Deutschen Bundestag seit 1973 – ursprünglich als Loseblattwerk, dann im Internet als GESTA.online – heraus­gegebene Gesetzesdokumentation ist seit August 2007 vollständig in das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) integriert und steht über die Homepage des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de oder direkt dip.bundestag.de) online zur Verfügung.

Für eine exakte Suche im Datenbankfeld GESTA-Ordnungsnummer wählen Sie bitte den Einstieg über die „Erweiterte Suche“ und öffnen das Suchformular. Dort können Sie das Feld „GESTA-Ordnungsnummer“ auswählen und die entsprechende Num­mer in das Suchfeld eintragen. Die Ordnungsnummer ist jedoch nur im Zusammenhang mit der Wahlperiode eindeutig. Des­halb muss bei der Suche neben der Eingabe der Ordnungsnummer auch immer die passende Wahlperiode unterhalb des Suchformulars im entsprechenden Filter ausgewählt werden. (Zur Erleichterung der Auswahl sind dort bei den Wahlperioden die zugehörigen Zeiträume mit angegeben.)

Welche Vorkehrungen wurden für den Fall getroffen, dass eine elektronische Verkündung (z. B. aufgrund eines Cyberangriffs oder eines längerfristigen Stromausfalls) nicht möglich ist?

Zunächst werden natürlich alle technischen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um einen Ausfall der Verkündungsplattform soweit wie möglich auszuschließen. Zudem sieht § 8 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes für den unwahrscheinlichen Fall des nicht nur kurzfristigen Ausfalls der Verkündungsplattform vor, dass das Bundesgesetzblatt ersatzweise auf der Plattform des ebenfalls elektronischen Bundesanzeigers veröffentlicht wird. Sollte auch diese ausfallen, kann das Bundesgesetzblatt ersatzweise auf Papier gedruckt ausgegeben werden. Das gedruckte Bundesgesetzblatt wird dann rechtswirksam ausgegeben, indem es an einen zuvor vom BMJ bestimmten und im Bundesanzeiger bekanntgemachten Verteiler von Bibliotheken und Behörden versendet wird.